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   VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616   

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VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616 (https://dejure.org/2010,69257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.10.2010 - 14 B 09.1616 (https://dejure.org/2010,69257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 14 B 09.1616 (https://dejure.org/2010,69257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Grenzbebauung; Einfügen in die nähere Umgebung; Gebot der Rücksichtnahme; Bauweise; Abstandsflächen; Traufgasse; städtebaulich relevante Regelmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 25 B 05.1714

    Historische Bebauung - kein planungsrechtlicher Zwang zur Aufgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2006 (Az. 25 B 05.1714) sei die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO dadurch definiert, dass Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet würden.

    Das vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung erwähnte Urteil des 25. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2006 (Az. 25 B 05.1714), wonach die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 auf Traufgassen und enge Reihen auch aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist (vgl. Leitsätze), führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    Ob es sich im Einzelfall so verhält, ist anhand einer Abwägung zu entscheiden, in welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherren und das einzustellen ist, was beiden Seiten billigerweise zuzumuten ist (BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928 = BRS 38 Nr. 186).
  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    In räumlicher Hinsicht reicht die nähere Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB so weit, wie sich das Bauvorhaben auf seine Umgebung auswirken kann und wie die Umgebungsbebauung ihrerseits das Baugrundstück prägt (BVerwG vom 26.5.1978 BVerwGE 55, 369 f.).
  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    Ob es sich im Einzelfall so verhält, ist anhand einer Abwägung zu entscheiden, in welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherren und das einzustellen ist, was beiden Seiten billigerweise zuzumuten ist (BVerwG vom 25.2.1977 BVerwGE 52, 122; BVerwG vom 13.3.1981 DVBl 1981, 928 = BRS 38 Nr. 186).
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    Kommt in einem unbeplanten Gebiet, wie im vorliegenden Fall, teilweise offene, teilweise geschlossene, aber auch abweichende Bauweise vor, dann sind regelmäßig die offene und die geschlossene Bauweise planungsrechtlich in dem Sinn zulässig, dass nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss, aber an die Grenze gebaut werden darf (vgl. BVerwG vom 11.3.1994 Az. 4 B 53/94, â?¹jurisâ?º Rd.Nr. 4).
  • VGH Bayern, 10.12.2001 - 20 ZS 01.2775

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung; Zulässigkeit einer Grenzbebauung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    Diese Rechtsprechung hat der 20. Senat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2001 (NVwZ-RR 2002, 259 f.) aufgegeben und der für den vorliegenden Fall zuständige 14. Senat hält seine damalige Rechtsprechung insoweit ebenfalls nicht mehr aufrecht.
  • VGH Bayern, 21.07.1997 - 14 B 96.3086
    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    Zu der Frage der städtebaulich relevanten Regelmäßigkeit einer Bauweise in der näheren Umgebung bei Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO1998 haben der 14. und der 20. Senat des Verwaltungsgerichtshofs früher die Auffassung vertreten, die Zulassung von Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO müsse einschränkend dahin ausgelegt werden, dass diese Vorschrift bei "regelloser" Bauweise in der Umgebung nicht zur Anwendung komme (BayVGH vom 14.12.1993 NVwZ 1995, 281/283; BayVGH vom 21.7.1997 BayVBl 1998, 534 f.).
  • VGH Bayern, 25.01.2008 - 15 ZB 06.3115

    Nachbarklage; Baugenehmigung; Abstandsflächen; Zulassung einer Grenzbebauung;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    Denn zum Einen ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998 für eine einschränkende Auslegung kein Raum und zum Anderen ist, wie im vorliegenden Fall, in historisch gewachsenen nicht von einer Bauleitplanung gelenkten Strukturen kaum jemals eine völlige Regelmäßigkeit anzutreffen (vgl. BayVGH vom 25.1.2008 Az. 15 ZB 06.3115).
  • VGH Bayern, 14.12.1993 - 20 B 93.2760
    Auszug aus VGH Bayern, 20.10.2010 - 14 B 09.1616
    Zu der Frage der städtebaulich relevanten Regelmäßigkeit einer Bauweise in der näheren Umgebung bei Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO1998 haben der 14. und der 20. Senat des Verwaltungsgerichtshofs früher die Auffassung vertreten, die Zulassung von Grenzbebauung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO müsse einschränkend dahin ausgelegt werden, dass diese Vorschrift bei "regelloser" Bauweise in der Umgebung nicht zur Anwendung komme (BayVGH vom 14.12.1993 NVwZ 1995, 281/283; BayVGH vom 21.7.1997 BayVBl 1998, 534 f.).
  • VGH Bayern, 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153

    Nachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Kerngebiet; Rücksichtnahmegebot;

    Dabei hat das Erstgericht die vorhandene Situation bei der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zutreffend berücksichtigt (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2012 - 14 B 09.1616 - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 15.03.2021 - W 5 S 21.132

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung für Dachterrassen

    6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt nach zutreffender Auffassung auch dann zur Anwendung, wenn die vorhandene Mischung von Gebäuden in der Umgebung des Baugrundstücks mit und ohne seitlichen Grenzabstand "regellos" erscheint, wie dies hier der Fall ist (BayVGH, B.v. 8.10.2013 - 9 CS 13.1636; U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363; U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616; alle juris).

    Das Anliegen, eine Grenzbebauung bei einer vorhandenen Mischung aus unterschiedlichen Bauweisen, wie im vorliegenden Fall, aufgrund städtebaulich zu missbilligender Zustände zu verhindern, ist vielmehr über das Bauplanungsrecht wegen eines Verstoßes gegen das objektive Gebot der Rücksichtnahme zu lösen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rn. 31).

    Kommt in einem unbeplanten Gebiet, wie im vorliegenden Fall, teilweise offene, teilweise geschlossene, aber auch abweichende Bauweise vor, dann sind regelmäßig die offene und die geschlossene Bauweise planungsrechtlich in dem Sinn zulässig, dass nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss, aber an die Grenze gebaut werden darf (BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 CS 13.1808 - juris Rn. 13; U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rn. 30 ff.).

  • OLG Dresden, 13.11.2018 - 6 U 1113/18

    Ansprüche des Nachbarn wegen Verletzung der Abstandsflächen

    Nach neueren Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gebieten die mit dem Abstandsflächenrecht verfolgten Zwecke keine vom eindeutigen Wortlaut abweichende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorrangregelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBauO 1998 bzw. des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO in der aktuellen Fassung (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 23.03.2010, 1 BV 07.2363, Rdn. 25; Urteil vom 20.10.2010, 14 B 09.1616, Rdn. 31 - unter ausdrücklicher Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung des 14. Senats; Urteil vom 25.11.2013, 9 B 09.952, Rdn. 47 f., mit zustimmender Anmerkung von Schroeder, Erscheinungsdatum 06.02.2014; jeweils juris).

    Einer behördlichen Entscheidung in Form der Zulassung einer Abweichung nach § 67 SächsBO bedarf es - anders als offenbar das Landgericht meint - gerade nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.10.2010, 14 B 09.1616, Rdn. 33, juris, im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO 1998).

  • VG Würzburg, 27.07.2017 - W 5 K 16.938

    Erfolglose Nachbarklage gegen Errichtung einer Garage unter Teilabbruch eines

    6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt nach zutreffender Auffassung auch dann zur Anwendung, wenn die vorhandene Mischung von Gebäuden in der Umgebung des Baugrundstücks mit und ohne seitlichen Grenzabstand "regellos" erscheint, wie dies hier der Fall ist (BayVGH, B.v. 8.10.2013 - 9 CS 13.1636; U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363; U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616; alle juris).

    Das Anliegen, eine Grenzbebauung bei einer vorhandenen Mischung aus unterschiedlichen Bauweisen, wie im vorliegenden Fall, aufgrund städtebaulich zu missbilligender Zustände zu verhindern, ist vielmehr über das Bauplanungsrecht wegen eines Verstoßes gegen das objektive Gebot der Rücksichtnahme zu lösen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616- juris).

    Kommt in einem unbeplanten Gebiet, wie im vorliegenden Fall, teilweise offene, teilweise geschlossene, aber auch abweichende Bauweise vor, dann sind regelmäßig die offene und die geschlossene Bauweise planungsrechtlich in dem Sinn zulässig, dass nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss, aber an die Grenze gebaut werden darf (BayVGH, B.v. 16.1.2014 - 9 CS 13.1808; U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616; beide juris).

  • OVG Thüringen, 18.02.2019 - 1 EO 622/18

    Einfügen eines Vorhabens nach seiner Bauweise in die Eigenart einer durch die

    Vielmehr hält sich in einer derart regellosen Situation sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne (oder mit einem verringerten) seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten "Rahmens" und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein (vgl. dazu etwa BayVGH, Urteil vom 23.03.2010 - 1 BV 07.2363 - UPR 2011, 37 = juris Rdn. 25; Beschluss vom 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rdn. 24; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - juris, sowie zur Zulässigkeit beider Bauweisen in einem Gebiet mit offener und geschlossener Bebauung: BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rdn. 4).
  • VG Ansbach, 04.04.2012 - AN 3 K 12.00118

    Rücksichtnahmegebot; Gebäudehöhe, erdrückende Wirkung; Abstandsflächen

    aa) Innerhalb dieses Rahmens stehen die Häuser ganz überwiegend ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand, vielfach auch ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze hin, so dass vorliegend nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen und damit an die zum Klägergrundstück hin gelegene westliche Grenze des Baugrundstücks Fl.Nr. ... gebaut werden darf, denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen grenzständigen Bau liegt selbst bei "regelloser" Mischung vor, wenn die den Rahmen bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzstand aufweist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) einzustufen wäre (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 23.3.2010, 1 BV 07.2363; Urteil vom 4.1.2011, 9 B 10.1828; Urteil vom 20.10.2010, 14 B 09.1616).

    Die vorhandene Situation ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen; denn die Verwirklichung des Umbaus auf dem Nachbargrundstück bewirkt keine so stark ins Gewicht fallende Verschlechterung der Verhältnisse, um eine Unzumutbarkeit durch das Vorhaben für den Kläger anzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 20.10.2010, 14 B 09.1616).

  • VGH Bayern, 16.02.2023 - 9 ZB 21.304

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass selbst bei einer anzunehmenden "regellosen" Bestandsbebauung mit und ohne Einhaltung eines Grenzabstandes, sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne Grenzabstand planungsrechtlich im Rahmen des Vorhandenen halten würde, und auf mehrfach bestätigte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 46 für seitliche Grenzabstände unter Verweis auf BayVGH, U.v. 23.3.2010 - 1 BV 07.2363 - juris Rn. 25; U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rn. 31; B.v. 25.1.2008 - 15 ZB 06.3115 - juris; hinsichtlich Bebauung an der vorderen Grundstücksgrenze vgl. B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 27; Laser in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 28).

    Damit wird dem in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zum Ausdruck kommenden Vorrang des Planungsrechts Rechnung getragen, zumal der sich bei einer regellosen Bebauung aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Rahmen weit ist, in historisch gewachsenen Strukturen kaum jemals eine völlige Regelmäßigkeit anzutreffen sein wird und bei einer vorhandenen Mischung aus unterschiedlichen Bauweisen den nachbarlichen Belangen im Wege des Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - a.a.O. Rn. 31).

  • VG Ansbach, 04.08.2014 - AN 9 S 14.00575

    Baurecht; vorläufiger Rechtsschutz; Rücksichtnahmegebot nicht verletzt; keine

    Die Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen bewirkt keine derart erhebliche Verschlechterung der Verhältnisse, die zu einer Unzumutbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens für den Antragsteller führen würde (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris).
  • VG Würzburg, 22.06.2022 - W 4 K 21.1153

    Baurechtliche Nachbarklage, keine Abstandsflächenpflicht bei regelloser

    Auch dort, wo sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB richtet, können Grenzanbauten im dargestellten Sinn zulässig sein: § 34 Abs. 1 BauGB nennt ausdrücklich die Bauweise als ein für die Zulässigkeit des Vorhabens relevantes Tatbestandsmerkmal (vgl. hierzu etwa BayVGH, U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rn. 30; Kraus in Busse/Kraus, BayBO; Stand: 09/2021, Art. 6 Rn. 47).

    Dies gilt dabei selbst dann, wenn man im Hinblick auf die insoweit maßgebliche Umgebungsbebauung von einer regellosen Grenzbebauung ausginge (BayVGH, U.v. 20.10.2010 - 14 B 09.1616 - juris Rn. 31).

  • VG Ansbach, 16.08.2012 - AN 3 S 12.01393

    Bauweise; Grenzabstand; Abstandsfläche

    Innerhalb dieses Gebietes stehen die Gebäude z.T. ohne seitlichen und vorderen Grenzabstand, vielfach auch ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze, teilweise auch mit Grenzabständen, so dass vorliegend nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die seitlichen Grenzen und damit an die zum Antragstellergrundstück hin gelegene nordwestliche Grenze des Baugrundstücks gebaut werden darf, denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen grenzständigen Bau liegt selbst bei "regelloser" Mischung vor, wenn die den Rahmen bildende Bebauung Gebäude mit und ohne seitlichen Grenzabstand aufweist, ohne dass eine Ordnung zu erkennen ist, die als abweichende Bauweise (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) einzustufen wäre (vgl. z.B. BayVGH, U. v. 23.3.2010, 1 BV 07.2363; U. v. 20.10.2010, 14 B 09.1616).

    Die vorhandene Situation ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, denn die Verwirklichung des Umbaus auf dem Nachbargrundstück bewirkt keine so stark ins Gewicht fallende Verschlechterung der Verhältnisse, um eine Unzumutbarkeit durch das Vorhaben für den Antragsteller anzunehmen (vgl. z.B. BayVGH v. 20.10.2010, 14 B 09.1616).

  • VGH Bayern, 25.11.2013 - 9 B 09.952

    Nachbarklage; Nutzungsänderung; Nutzung eines Gewölbekellers als Gaststätte

  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 15 C 21.907

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Ablehnung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Bayern, 04.01.2011 - 9 B 10.1828

    Stellplatz mit Terrasse; Abstandsfläche; Gebot der Rücksichtnahme

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2023 - 2 L 8/22

    Anfechtung einer Baugenehmigung wegen unzureichender Erschließung

  • VG Ansbach, 26.02.2020 - AN 3 S 20.00215

    Baugenehmigung für ein neben einer Kirche geplantes Wohnhaus

  • VG München, 02.04.2013 - M 8 SN 12.4288

    Nachbareilantrag gegen grenzständige Bebauung in einem Blockinnenbereich;

  • VGH Bayern, 30.06.2011 - 2 CS 11.824

    Beschwerde; Zulässigkeit; bestimmter Antrag; Baugenehmigung; Prüfungsumfang;

  • VG Würzburg, 14.08.2013 - W 5 S 13.624

    Bestattungsunternehmen; Aufbahrungsraum; Leichenkühlung; Rücksichtnahmegebot;

  • VG Ansbach, 05.12.2012 - AN 9 K 11.01747

    Anfechtung einer Nachbarzustimmung; Zumauern von Fenstern

  • VGH Bayern, 20.05.2015 - 2 ZB 13.2565

    Lärmschutz; Parkplatz; Geh- und Fahrtrecht

  • VG Würzburg, 21.04.2023 - W 5 K 22.607

    Baurechtliche Nachbarklage, Baugenehmigung für Aufenthaltsraum auf Doppelgarage

  • VG Ansbach, 05.12.2019 - AN 3 K 18.01687

    Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen - Grenzbebauung

  • VG Würzburg, 21.11.2019 - W 5 K 16.1210

    Klage gegen Rückbauanordnung und Nutzungsuntersagung

  • VGH Bayern, 02.09.2013 - 9 CS 13.1226

    Nutzungsuntersagung; Wohnnutzung eines Grenzgebäudes; Anfechtungsklage; Antrag

  • VGH Bayern, 30.06.2011 - 2 CS 11.828

    Beschwerde; Zulässigkeit; bestimmter Antrag; Baugenehmigung; Prüfungsumfang;

  • VG München, 27.02.2019 - M 29 K 17.6134

    Zulassung einer Abweichung für Öffnungen in einer Brandwand

  • VG München, 11.11.2019 - M 29 SN 19.5361

    Zulässiger Garagenbau bei Hinterliegergrundstück - Zufahrt für Rettungsfahrzeug

  • VG Ansbach, 06.08.2019 - AN 9 S 19.01016

    Baugenehmigung für Studentenwohnheim

  • VG München, 09.08.2017 - M 1 SN 17.2668

    Verstoß einer Grenzbebauung gegen das Gebot der Rücksichtnahme

  • VG Ansbach, 25.07.2012 - AN 9 K 11.01208
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